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Hick-Hack um Gyros-Geschnetzeltes

WKD sauer: Schweinerei mit Lactobazillus - Richter: Da haben drei nicht korrekt gearbeitet

(go) Wenn man einen Metzger "drankriegt", dann wegen der sehr strengen Hackfleischverordnung. Das ist nichts Neues. Wegen eines Verstoßes gegen genau diese Verordnung musste sich ein 50-jähriger Metzgergeselle aus Wimsheim vor der Strafkammer des Vaihinger Amtsgerichts Rede und Antwort stehen.

Er war Hauptverantwortlicher in der Fleischabteilung eines Sachsenheimer Lebensmittelmarktes als Mitte Februar 2001 dem Wirtschaftskontrolldienst (WKD) verdorbene Fleischzubereitungen in der Bedienungstheke des Marktes auffielen. Der WKD fand nicht nur Putengulasch, das bereits verschiedenen Bakterien üppigen Lebensraum bot und zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet war. Auch ein "Schweinegeschnetzeltes Gyros-Art" war so mit Lactobazillen angereichert, das es einen deutlich übersäuerten Geruch verströmte. Es hatte deutlich länger als von der Verordnung erlaubt in der Auslage gelegen.

Eine 37-jährige Fleischfachverkäuferin aus Großsachsenheim, die im selben Betrieb arbeitet, war wegen des Vorfalls bereits mit einem Ordnungsgeld von 30 Tagessätzen belegt worden und hat die Strafe längst beglichen; der Metzger, der an diesem Tag nur kurz in dem Markt gewesen war, erhob Einspruch und wollte die Sache vor Gericht klären.

Was am Anfang wie ein klarer Fall von Pflichtversäumnis aussah, stellte sich im Laufe des Verfahrens aus neuem Licht dar. Der Metzger war in der fraglichen Woche ersucht worden, in einem Markt in Besigheim die dort ausgefallene Fachkraft zu ersetzen und pendelte zwischen den beiden Märkten hin und her. Am fraglichen Tag hatte er eigentlich frei, war aber gebeten worden, in Besigheim am Morgen nach dem Rechten zu sehen. Auf dem Weg beschloss er, der Kollegin in Sachsenheim einen Gefallen zu tun und das Hackfleisch vorzubereiten.

Das tat er -noch bevor die Kollegin zum Arbeitsbeginn erschien- und versäumte dabei in der Eile, den mit Folien und Tüchern abgedeckten Teil der Fleischtheke auf eventuell zu entfernende Waren zu prüfen:

Denn Hackfleisch und Geschnetzeltes dürfen laut Hackfleischverordnung nur an dem Tag verkauft werden, an dem sie gehackt oder geschnitten wurden. Danach sind sie wegzuwerfen.

Die Kollegin -die sich nur vertretungsweise um die Fleischtheke kümmert- sah, dass das Hackfleisch vorbereitet war und ging davon aus, dass der Metzger auch den Rest der Fleischtheke kontrolliert und für in Ordnung befunden hatte.

"Die Kollegin hatte die Verantwortung, wenn ich frei hatte oder in Urlaub war.", erläuterte der Metzger dem Gericht. Der Richter belehrte ihn eines andren: "Wenn Sie im Betrieb sind, sind Sie auch verantwortlich; dafür werden Sie bezahlt." Aber der Richter musste auch feststellen, dass den Metzger nicht allein die Schuld treffe. Nicht nur er und seien Kollegin von der Frühschicht seien verantwortlich. Auch die Verkäuferin, die am Abend zuvor das Gyros nicht gleich weggeworfen habe, müsse doch zumindest innerbetrieblich zur Verantwortung gezogen werden. "Da haben drei nicht korrekt gearbeitet", merkte der Richter kritisch an und schlug wegen der verminderten Schuld vor, das Verfahren gegen eine Buße von 1200 Mark - statt der eigentlich zur Diskussion stehenden Summe von 1600 Mark - einzustellen. Vorteil für den Metzger: Er gilt als nicht vorbestraft und die Strafe wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen.

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